„Ein Feststellungsinteresse besteht in der Regel für eine positive Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 der Zivilprozessordnung schon dann, wenn jemand das Recht eines anderen ernstlich bestreitet.” Gestern bekannt gegebenes Urteil vom 25. Juli 2017, Az. II ZR 235/15.

Anmerkung
§ 256 Feststellungsklage legt in seinem Absatz 1 fest:
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.