Genügend bestimmt ist der Antrag: „Der Beklagten wird verboten, im Geschäftsverkehr die Bezeichnung ..., ungeachtet der Schreibweise, für elektronische Publikationen (...) zu verwenden und/oder von Dritten verwenden zu lassen". Urteil des Appellationsgerichts (= Berufungsgericht) Basel-Stadt, AppGer BS vom 20.1.2016 (ZK.2013.6).

Begründung
Die Formulierung „ungeachtet der Schreibweise” ist zulässig "mit Blick darauf, dass das Ausschliesslichkeitsrecht des Markeninhabers auch ähnliche und nicht nur identische Zeichen umfasst.... Die Formulierung 'zu verwenden und/oder von Dritten verwenden zu lassen' ist ebenfalls nicht zu unbestimmt. ... Eine noch präzisere Umschreibung des zu untersagenden Verhaltens ist im Markenrecht weder üblich noch sinnvoll."
Quelle: INGRES NEWS 9/2017