Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Videoüberwachung, die die Hannoversche Verkehrsbetriebe AG ÜSTRA in ihren Stadtbahnen und Bussen vornimmt, verstößt nicht gegen Datenschutzrecht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg in zweiter Instanz entschieden und damit im Ergebnis die Aufhebung einer datenschutzrechtlichen Anordnung bestätigt (Urteil vom 7.9.2017, Az.: 11 LC 59/16).

„Herr Müller steht mit einem Freund im Wirtshaus an der Theke und seufzt: 'ich möchte so gerne nach Hause gehen.' Fragt sein Freund: 'Und warum gehst du dann nicht?' - Weil meine Frau so sauer auf mich ist.' - Aber, warum das denn?' - 'Weil ich nicht nach Hause komme.' ”

Es regnet wie aus Kübeln. Der Bäcker fragt verdutzt: „Wegen ein paar Bötchen jagt man Sie bei diesem Wetter nach draußen? Sind Sie verheiratet?” - Der Mann: „Natürlich! Sie glauben ja wohl nicht, dass meine Mutter das übers Herz gebracht hätte!”

Kein Vertrauensschutz für verkehrsgerechtes Verhalten des Autofahrers! Kollidiert der Radfahrer mit einem wartepflichtigen Pkw, haftet der Radfahrer zu 1/3. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4.8.2017, Az. 9 U 173/16.

Wissenschaftler der Universität Bremen haben eine Studie durchgeführt. Sie soll demnächst vollständig in der Zeitschrift für Rechtssoziologie veröffentlicht werden. Vorab wurde bereits über einige Ergebnisse berichtet. So etwa in der Legal Tribune Online vom 4.9.2017 und - etwas ausführlicher - in Spiegel Online seit gestern Nachmittag (6.9.2017).

Das OLG Frankfurt am Main hat gegen YouTube und Google entschieden, dass diese bei einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adresse der Nutzer offenbaren müssen. Urteil vom 22.8.2017, Az. 11 U 71/16. Die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse dürfen dagegen geheim bleiben.

Bei Klagen nach §§ 1, 8 Abs. 1 Nr.1 UKlaG muss der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig. So der BGH in einem nun von ihm bekannt gegebenen Urteil vom 25.7.2017, Az. XI ZR 260/15.