Kein Vertrauensschutz für verkehrsgerechtes Verhalten des Autofahrers! Kollidiert der Radfahrer mit einem wartepflichtigen Pkw, haftet der Radfahrer zu 1/3. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4.8.2017, Az. 9 U 173/16.

Begründung
Es ist zu berücksichtigen, dass das dem Fahrradfahrer zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Autofahrers begründet. Auch wenn der Autofahrer mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten hat, hat der Radler nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen dürfen, dass der Autofahrer den Radler wahrgenommen hat und ihm die Vorfahrt einräumt.