Das OLG Frankfurt am Main hat gegen YouTube und Google entschieden, dass diese bei einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adresse der Nutzer offenbaren müssen. Urteil vom 22.8.2017, Az. 11 U 71/16. Die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse dürfen dagegen geheim bleiben.

Der Fall
Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern der Plattform YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausendmal abgerufen wurden. Die Nutzer gaben nur ein Pseudonym an. Die Klägerin beanspruchte zunächst von YouTube und Google, Klarnamen und die Postanschrift der Nutzer anzugeben. Beide erklärten, diese Angaben seien ihnen unbekannt. Die Filmverwerterin verlangte darauf hin E-Mail Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen.
Urteilsbegründung
Anspruchsgrundlage ist § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Unter den Begriff der „Anschrift“ ist auch die E-Mail-Adresse zu subsumieren. Telefonnummer und IP-Adresse unterscheiden sich dagegen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von „Anschrift“. Bei IP-Adressen handelt es sich - trotz des Wortbestandteils „Adresse“ - bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“, weil der IP-Adresse keine Kommunikationsfunktion zukommt. Sie soll allein das Endgerät identifizieren, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen wird.
Anmerkung
Das OLG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Wie der Verf. dieser Zeilen Google kennt, wird Google mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln beim BGH, aber auch mindestens noch beim Bundesverfassungsgericht „sein Glück” versuchen.