Die Videoüberwachung, die die Hannoversche Verkehrsbetriebe AG ÜSTRA in ihren Stadtbahnen und Bussen vornimmt, verstößt nicht gegen Datenschutzrecht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg in zweiter Instanz entschieden und damit im Ergebnis die Aufhebung einer datenschutzrechtlichen Anordnung bestätigt (Urteil vom 7.9.2017, Az.: 11 LC 59/16).

ÜSTRA steht für „Überlandwerke und Straßenbahnen” Hannover AG.
Begründung
Das BDSG erlaubt der ÜSTRA die Videoüberwachung in ihren Fahrzeugen. Die Videoüberwachung dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA, insbesondere der Verfolgung von Straftaten gegen ihre Einrichtungen und der Verhütung solcher Straftaten. Die erforderliche Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des von den Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personenkreises fällt zugunsten der von der ÜSTRA geltend gemachten Belange aus. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.
Anmerkungen
1.
Für den Datenschutzrechtler ist bei diesem Rechtsstreit zunächst die Frage nach der Rechtsgrundlage für einen eventuellen Eingriff interessanter als üblich. Das niedersächsische Datenschutzgesetz enthält nämlich keine Eingriffsermächtigung für den Landesdatenschutzbeauftragten.
2.
Anzuwenden ist in einem solchen Falle zwar § 38 Abs. 5 BDSG, der zu Eingriffen unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt. Das OVG nahm jedoch an, dass § 38 Abs. 5 im entschiedenen Fall zu keinem Eingriff ermächtigt. § 38 Abs.5 bestimmt:
(5) Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.