Endlich hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 22.8.2017, Az. VIII ZR 226/16, bestätigt:

„Auf der anderen Seite hat die zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen. Diese sind jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (z.B. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Düssel-dorf, NJW 2009, 3377 f. [jeweils WEG-Sachen]; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 89, 91; LG Berlin [Zivilkammer 62], WuM 1999, 329; LG München I, NJW-RR 2005, 598; LG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 S 403/07, juris Rn. 6 ff.).
Anmerkung
1.
Die Kläger bewohnen die Wohnung seit dem Jahre 2004. Zunächst hat das Amtsgericht Berlin-Mitte am 22.12.2015 - 5 C 213/15 - entschieden, dann das LG Berlin am 5.9.2016, Az. 67 S 41/16. Der Rechtsstreit gelangte dann nur durch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.
2.
Der BGH hat nun mit seinem Beschluss den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei wird das Berufungsgericht, so der BGH, zu erwägen haben, ob es über den angetretenen Zeugenbeweis und eine nach der Sachlage voraussichtlich gebotene Anhörung der Klägerin (§ 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hinaus nicht auch angebracht erscheint, sich durch einen Augenschein über die zur Hellhörigkeit des Hauses vorgetragenen örtlichen Verhältnisse zu vergewissern sowie sich dazu gegebenenfalls ergänzend beraten zu lassen.