„Mein Kampf” empfiehlt sich nicht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat es für rechtswirksam gehalten, dass einem Mitarbeiter des Bezirksamts Reinickendorf ohne Abmahnung ordentlich gekündigt wurde, weil er während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen hatte. Urteil vom 25.09.2017, Az.: 10 Sa 899/17.

Begründung
Der Mitarbeiter sei in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin aufgetreten. Deshalb sei er in besonderer Weise verpflichtet gewesen, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, eines verfassungswidrigen Symbols, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land dürfe - ohne abzumahnen - mit einer ordentlichen Kündigung reagieren.