Ein Weg, der über ein Privatgrundstück führt und nicht als öffentlicher Weg gewidmet ist, kann nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung wie ein öffentlicher Weg anzusehen sein, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers und nach allgemeiner Meinung zu Recht als öffentlicher Weg genutzt worden ist. Dies bekräftigt das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 19.06.2017, Az. 5 U 20/16. Im entschiedenen Fall sah es die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Gegen das Urteil ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZR 208/17 die Revision anhängig.

Anmerkung
Unvordenklich verjährt ist ein Recht, wenn der beanspruchte Zustand 40 Jahre als Recht besessen worden ist und sich weitere 40 Jahre vorher seit Menschengedenken niemand an einen anderen Zustand erinnert hat. Dieses Rechtsinstitut gilt noch in den Rechtsgebieten, die dem Landesrecht vorbehalten worden sind. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, erscheint der Begriff nicht mehr.