Der BGH hat heute Löschungsentscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben; Beschlüsse vom 18.10.2017, Az. I ZB 3/17 und I ZB 4/17; I ZB 105/16 und 106/16. Diese Beschlüsse wurden heute noch nicht im Volltext veröffentlicht. Zwei Pressemitteilungen des BGH liegen vor.

Die Fälle
Es geht um die bekannten jeweils dreidimensionalen Marken,
Dextro Energy: Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher Perspektive.
Ritter: Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 – I ZB 105/16 und I ZB 106/16: Dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade". Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.
Aus den Begründungen der Beschlüsse
Zwar können nach § 3 Abs.2 Nr. 1 MarkenG Formen nicht geschützt werden, die durch die "Art der Ware" bedingt sind oder die nötig sind, um eine "technische Wirkung" zu erreichen. Aber, so der BGH:
1. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.
2. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Traubenzucker-Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liegt darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch.
Noch kein Abschluss
Der BGH hat die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Das Bundespatentgericht muss nun klären, ob andere Gründe vorliegen, die einen Markenschutz ausschließen könnten.