Ein Arbeitgeber (hier: Gemeinde), der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, haftet für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017 entschieden (Az.: 9 Sa 42/17).

Der Fall interessiert auch für die Darlegungs- und Beweislast
Der Umstand, dass der Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hat, indiziert, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Diese Verletzung hat die Gemeinde nicht ausräumen können. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran war die Gemeinde verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie hat dies zwar im Grundsatz getan, dabei die vom Großmüllbehälter ausgehende Gefahr aber nicht beachtet.