Die Berliner Staatsanwaltschaft hat ihren Teil zur Verrohung der Sitten beigetragen. Sie hat das von Künast initiierte Ermittlungsverfahren gegen die Äußerung eines Facebook-Nutzers: „Man sollte Dich köpfen” eingestellt.

Begründung
Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung damit, dass das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen strafbarer Schmähkritik verschärft habe. So zur Bezeichnung einer Staatsanwältin als "durchgeknallt" und "geisteskrank". Künast will sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden.
Quelle: Beck aktuell mit Hinweis auf SZ-Online.
Anmerkung:
Die 3. Kammer des Ersten Senats hat in einem Beschluss vom 29.6.2016, Az 1 BvR 2646/16 (NJW 2016,2780), auf den sich die Berliner Staatsanwaltschaft beruft, in von der Redaktion formulierten Leitsätzen dargelegt:
1. ...
2. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.
3. Die Annahme, die Bezeichnung der mit dem Ermittlungsverfahren betrauten Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten als „dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“ und „geisteskranke Staatsanwältin“ durch einen Strafverteidiger stelle eine Schmähkritik dar, bedarf in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren. BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29.6.2016 – 1 BvR 2646/15