Der Deutsche Presserat hat seine Entscheidungen vom 12., 13. und 14. September 2017 bekannt gegeben. Am bedeutendsten werden die Beschlüsse zu G 20 sein:

1.
Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an dem Geschehen in Hamburg sah der Presserat keinen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Kodex gegeben. Die Demonstranten mussten damit rechnen, dass sie während des Ereignisses fotografiert werden.
2.
Jedoch verstößt die Art der Darstellung – mit Foto und eingeklinktem Porträtbild – in Verbindung mit dem Fahndungsaufruf gegen den Pressekodex. Die Abgebildeten werden hierdurch an einen öffentlichen Medienpranger gestellt. Es gehört - so der Presserat - nicht zur Aufgabe der Presse, selbständig nach Bürgern zu fahnden, ohne dass ein offizielles Fahndungsersuchen seitens der Staatsanwaltschaft vorliegt. Die Berichterstattung ist daher nicht mit dem Ansehen der Presse gemäß der Präambel des Kodex vereinbar., entschied der Presserat und sprach eine Missbilligung aus. Folgen einer selbst inszenierten „Verbrecherjagd“ sind nach Auffassung des Presserats nicht mehr zu kontrollieren und können auch Selbstjustiz Vorschub leisten.
Anmerkungen
a. Präambel: „[…] Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. […]“
b. Ziff 8 des Pressekodex
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; ...