So bedeutend das gestern vom Bundesgerichtshof zugunsten von Suchmaschinen erlassene Urteil auch ist; es lässt sich in einem Satz zum Ausdruck bringen. Er findet sich am Ende der Pressemitteilung des BGH vom 21.9.2017:

Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.
Der BGH ergänzt: Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe und damit einer Urheberrechtsverletzung muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen.
Anmerkung
Denken Sie, der Inhaber des Urheberrechts müsse eben Google zum Urheberrecht informieren, und dann wirke dieses Urteil nicht mehr gegen ihn? Wer so denkt, muss die Erfahrungen mit dem Leistungsschutzrecht beachten: Google wird insgesamt nicht mehr auf den Rechteinhaber verlinken, wenn der Urheberrechtsinhaber nicht auf sein Recht verzichtet. Solange sich die Urheberrechtsinhaber nicht vereinen, oder die Rechtsprechung nicht doch dereinst die Macht von Google bricht, haben im digitalen Zeitalter die Leistungsträger das Nachsehen.