Bilder von Armaturenbrett-Kameras, also Dashcams, dürfen zur Beweisführung nach Verkehrsunfällen im Zivilprozess verwendet werden. Es wird nicht in die Intims- oder Privatsphäre anderer Verkehrsteilnehmer eingegriffen. So hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 geäußert; Az. 13 U 851/17.

Der Fall
Der Kläger behauptete, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws der Beklagten sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Die Beklagtenseite stellten das Unfallgeschehen hingegen so dar, dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen. Schaden: 14.941,77 Euro. Ein Sachverständiger kam in erster Instanz durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagtenseite zutreffend ist. Das OLG wies die Beklagtenseite darauf hin, dass es dem Sachverständigen und damit dem erstinstanzlichen Urteil folgen wird.
Anmerkungen
1.
Der Kläger legte Berufung offenbar nur mit der Begründung ein, die Dashcam-Aufzeichnungen dürften nicht verwertet werden, weil sonst seine Persönlichkeitsrechte verletzt werden würden. Also: Wunsch, ein sachlich ungerechtfertigtes Urteil zu erlangen.
2.
Das OLG Nürnberg nahm an, es äußere sich als erstes OLG zur Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen. Insoweit irrte sich das Gericht. Siehe unsere Meldung an dieser Stelle vom 19.7.2017 mit einem Hinweis auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 4.5.2017.