Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist auf Anfrage des Zehnten Senats von seiner bisherigen Auffassung, dass sich ein Arbeitnehmer lt. § 106 der Gewerbeordnung grundsätzlich nicht über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts hinwegsetzen dürfe, abgerückt. Dies geht aus einem Antwortbeschluss des Fünften Senats vom 14.09.2017 hervor (Az.:5 AS 7/17).

Anmerkung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers bestimmt:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.