Pünktlich zum Wiesn-Start bekannt gegeben: BFH , Urteil vom 3.8.2017 - V R 15/17.
Sicher hat ein Richter des V. Senats während seines Studiums Brezn verkauft und wusste es besser und mit mehr Rechtsgefühl als die Münchner Finanzbeamten und die Richter des Finanzgerichts München. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienen den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers. An ihnen haben die Breznverkäufer kein eigenes Mitbenutzungsrecht. Sie haben keine Verfügungs‑ oder Dispositionsmöglichkeit, den Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuzuweisen. Wer im Bierzelt sitzt, muss zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehmen. Deshalb ist klar:
Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten Wiesnbrezn an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% statt 19% für Lebensmittel anzuwenden.