Der Bundesgerichtshof hat in einem gestern bekannt gegebenen Urteil vom 16. März 2017, Az. I ZR 13/16, entschieden, dass auskunftspflichtig nach § 4 der Landespressegesetze auch juristische Personen des Privatrechts sind, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand steht.

Anmerkungen
1.
Die Landespressegesetze bestimmen in § 4:
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit
... 3.ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
2.
Der Grund ist klar: § 4 könnte seinen Sinn und Zweck nur teilweise erfüllen, wenn der Begriff „Behörde” eng aufzufassen wäre. In der Praxis steht im Fokus die Wahlkampf- und insgesamt die Parteienfinanzierung im Austausch gegen Aufträge.
3.
Welches Kriterium zu den nachfolgenden Themen heraus ragt, weiß der Medienrechtler geradezu automatisch: die Abwägung. Der BGH erklärt entsprechend in einem weiteren Leitsatz:
Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht.