Heute hat der BGH unter dem Az. IX ZB 110/16 seinen Beschluss vom 13. Juli 2017 mit diesem Leitsatz bekannt gegeben:

Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsverschulden, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist.