Heute hat der BGH unter dem Az. IX ZB 110/16 seinen Beschluss vom 13. Juli 2017 mit diesem Leitsatz bekannt gegeben:
Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsverschulden, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist.
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