Der Bundesgerichtshof hat sich in einem gestern bekannt gegebenen Urteil anhand vieler Details sehr, sehr umfangreich dazu geäußert, dass die Wortmarken Medicon-Apotheke und MediCo Apotheke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verwechslungsfähig sind. Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 30/16. Die Leitsätze:

a) Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs.
b) Eine Verwechslungsgefahr kann ausnahmsweise trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein. Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht hierfür jedoch nicht aus.
Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 30/16.
Anmerkungen
1.
Gerade die umfassenden sorgfältigen Mutmaßungen des BGH über viele Seiten hinweg dokumentieren, dass es besser wäre, in einem solchen Falle den sicheren Beweis zu führen; nämlich spätestens in erster Instanz mit einer repräsentativen Umfrage die Verkehrsauffassung zu ermitteln (die selbstverständlich maßgeblich ist, wie es der Gesetzeswortlaut, „Publikum”, und auch der BGH in Leitsatz a. besagen).
2.
Siehe zur repräsentativen Ermittlung der Verkehrsauffassung am ausführlichsten die Arbeiten des Verf.: „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit” und (zusammen mit Helmut Quitt) „Rechtstatsachenermittlung durch Befragen”. Beide Schriften können über die Suchmaschinen im vollständigen Text nachgelesen werden (Google Books). Weitere Hinweise finden Sie auf unserer Homepage links in der Suchfunktion. Führend in der Durchführung repräsentativer Umfragen für das Markenrecht sind in den Marktforschungsinstituten Frau Dr. Anne Niedermann und Frau Dr. Almut Pflüger.
3.
§ 14 Abs.2 Nr.2 legt fest:
...
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr...
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,