Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 19.6.2017, Az. 8 U 18/17, nur vorausgesetzt, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht.

Die Revision wurde mit der Begründung zugelassen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Der BGH führt die Revision unter dem Az.: II ZR 244/17.
Aus der Begründung:
Nach § 10 S. 1 und 2 des AGG ist die Kündigung zulässig. Das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter ist regelmäßig besonders hoch. Deswegen kann sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegt. Ein Unternehmen kann zudem ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhält dann ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung, ist seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen. ...”
Anmerkung
§ 10 Sätze 1 und 2 regeln:

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.