So das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 13.06.2017, Az. 2 A 1351/16. Schon am 16.12.2016 haben wir an dieser Stelle über zwei gleiche Entscheidungen des VG Frankfurt a.M. berichtet.
Nach der Beitragssatzung des WDR (wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten) können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung) entrichten.
Begründung:
Grundrechte und Grundsätze verbieten im Bereich der Massenverwaltung eine solche Regelung nicht. Sie ist durch die Anforderungen der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Demgegenüber ist die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er – wie der Kläger – über ein Girokonto verfüge.