Das OLG Stuttgart hat in einem Urteil vom 31.5.2017, Az. 4 U 204/16, ein in ZUM-RD 2017,161 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt: Ohne Zustimmung des Eigentümers der Ausstellungsobjekte oder des Hausrechtsinhabers dürfen nicht nur die von einem Museumsfotografen aufwändig erstellten Fotografien von Gemälden publiziert werden noch so genannte Knipsbilder, die ein Besucher in den Räumen des Museums selbst aufgenommen hat.
Zur Gleichstellung aller Fotos führt das Urteil aus:
„Die durch § 72 UrhG bewirkte Erweiterung und Gleichstellung des Lichtbildschutzes auf sämtliche Arten von Lichtbildern beruhte auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Lichtbildwerken nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und Lichtbildern im Sinne des § 72 UrhG (damals § 82 UrhG) vermieden werden sollten. ...
Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass die Gleichstellung des Schutzes reiner Lichtbilder (ohne Schöpfungshöhe) eine Erweiterung des Schutzbereichs bewirkte.”
Zu den Rechtsgrundlagen führt das OLG Stuttgart unmittelbar unter anderem aus:
1, Das Eigentum an der (urheberrechtlich gemeinfreien) beweglichen Sache wird aber schon dann verletzt, wenn diese fotografiert wird.
2.
Die Klägerin (Museum) hat zudem einen vertraglichen Unterlassungsanspruch, denn die Parteien haben einen Besichtigungsvertrag abgeschlossen, der die Anfertigung von Fotografien verboten hat. Soweit sich der Beklagte insoweit auf eine ausdrückliche Ausnahmeerlaubnis berufen hat, ist er beweisfällig geblieben.
3.
Selbstverständlich betrifft dieses Urteil nicht nur die Enzyklopädie Wikipedia. Nach dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen oder dem argumentum a maiore ad minus ist es umfassend heran zu ziehen.