Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat am 22.3.2017 einen auch für Deutschland und andere Länder beachtenswerten Beschluss (B-883,2016) gefasst:
Die Frage, was als sexuell anstössig gilt, unterliegt einem steten Wandel. Für eine Verletzung von MSchG 2 d wird nicht vorausgesetzt, "dass ein Zeichen den Grad der Pornografie erreicht bzw. strafrechtlich relevant ist. Markenrechtlich ist eine Verletzung der Sittenwidrigkeit bereits dann anzunehmen, wenn ein Zeichen sexuell anstössig ist und das sittliche Empfinden eines Teils der Bevölkerung verletzt, womit ein Verstoss gegen das allgemeine Anstandsgefühl und die der Gesamtrechtsordnung immanenten Wertmassstäbe einhergeht (...). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich ein erheblicher Teil der Bevölkerung in seinem sittlichen Empfinden betroffen fühlt, sondern es ist auch auf Minderheiten Rücksicht zu nehmen, wobei extreme Sensibilitäten unberücksichtigt bleiben müssen. "Mindfuck" kommuniziert einen Inhalt, der gegen soziale Normen verstösst, weil ...
Anmerkungen:
1.
Quelle: INGRES NEWS 05/2017
2.
Rechtsdogmatisch ragt als äußerst seltene Besonderheit heraus, dass weder auf einen erheblichen Teil der Bevölkerung abgestellt wird, noch auf den Durchschnittsbürger, sondern auf einen Teil der Bevölkerung, wobei auch auf Minderheiten Rücksicht zu nehmen sein soll. Damit stehen dem richterlichen Dezisionismus erst recht Tür und Tor offen. Zum richterlichen Dezisionismus siehe bitte links in der Suchfunktion.
3.
§ 2 d des Schweizerischen Markenschutz-Gesetzes bestimmt:
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.
b.
c.
d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen.

So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen am 16.5.2017, Az.: 3 A 848/16, gegenüber den Behörden des Freistaates Sachsen entschieden. Die Einschränkungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes gelten nicht. Anzuwenden sind nur § 4 SächsPresseG oder § 9a RStV (Rundfunkstaatsvertrag).
Das Sächsische Datenschutzgesetz ist neben diesen speziellen Auskunftsansprüchen nicht anwendbar.
Der (vorrangige) § 4 Abs. 1 Satz 1 des SächsPresseG erlaubte im entschiedenen Fall keine Auskunft, weil das öffentliche Informationsinteresse aufgrund des Inhalts der übermittelten Informationen das schutzwürdige private Interesse des Klägers an deren Geheimhaltung überwog.
Anmerkung:
In den anderen Bundesländern herrschen die gleichen Rechtsgrundlagen.

In FAZnet ist am 21.5.2017 der Beitrag erschienen: „Worin unterscheidet sich katholische und protestantische Kirchenmusik?”
In den Lesermeinungen findet sich eine aktueller Leserkommentar, der erhalten bleiben sollte und sich zum „ Spruch” entwickeln kann, wenn er es nicht schon ist:
Karl Rotte, „Nicht alle Musiker glauben an Gott; aber alle glauben an Johann Sebastian Bach!"

Richter aller Gerichtsbarkeiten können als Beispiele dienen. Neuestens hat das Bundessozialgericht wegen eines schlafenden ehrenamtlichen Richters ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aufgehoben. Beschluss vom 12.4.2017, Az. B13 R 289/16 B. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Soviel ist aber bekannt:
Der Richter war im Vorjahr zu der Verhandlung in Stuttgart nach Zeugenaussagen zu spät erschienen. Dann ist er wohl mit auf die Brust gesunkenem Haupt sofort eingeschlafen. Die anderen Richter bemerkten dies und stießen ihn mit dem Fuß an - das hat nur kurz geholfen. Der Kläger sagt, der Richter habe fast eine halbe Stunde geschlafen. Der Richter selbst gab an, er habe der Verhandlung wie immer folgen können.
Das BSG beschäftigte sich eingehend mit der Frage, ob der Richter wirklich geschlafen hat. Schließlich könne, so das Gericht hilfreich, das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust auch "geistige Entspannung oder besondere Konzentration" bedeuten. Doch aufgrund der Zeugenaussagen stehe fest, dass der Richter "zumindest für einen Teil der mündlichen Verhandlung geistig abwesend" war und sich keine eigene Meinung bilden konnte. Die Kasseler Richter am BSG ließen daher eine Revision wegen "nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts" zu. Wenn die Partei das Gericht davon hätte überzeugen können, dass der Richter geschlafen hatte, hätte dieser als abwesend gegolten – und damit wäre das Gericht nicht vollständig besetzt gewesen. Die Beteiligten hätten notieren müssen, was in der Schlafenszeit des Richters verhandelt wurde, um damit zu beweisen, dass er etwas Entscheidendes versäumt hätte.

Gestern wurde ein Urteil des Landgerichts Köln vom 26.4.2017, Az.: 28 0 162/16, bekannt. Wie stets muss zu den Daten berücksichtigt werden, dass verkündete Urteile oft erst später zugestellt werden und dementsprechend auch erst später bekannt gemacht werden können. Der Grund: Oft muss das Urteil erst noch vom Gericht ausgefertigt werden.
Die entscheidenden Überlegungen des Gerichts:
1. Der Presse können solche Prüfpflichten nicht uneingeschränkt abverlangt werden, da die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen ist, um den im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 S 1. GG) geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.
2. Außerdem müssen begrenzte Recherchemöglichkeiten kleiner, regionaler Internetzeitungen berücksichtigt werden.

3. Zudem entstammt das Zitat einer glaubwürdigen, wenn auch nicht privilegierten Quelle, auf die sich der Beklagte verlassen konnte, da er unter Mitwirkung der SPD entstand und von ihr verbreitet wurde.
4. Eine Nachfrage beim klagenden AfD-Politiker Frohnmaier vor der Veröffentlichung wäre nur notwendig gewesen, wenn ihm eine offensichtlich untypische Äußerung zugeschrieben worden wäre.
Quelle: Ulmer Pressedienst vom 16.5.2017, herausgegeben von ulm-news, Betreiber und Redaktionsleiter Ralf Grimminger, zu dessen Gunsten das LG Köln entschieden hat.

Ein Betrunkener wischt mit der Hand über jedes Dach der geparkten Autos. „Ich suche meinen Wagen”, erklärt er einem Passanten. Der sagt verdutzt: „Aber Autos fühlen sich auf dem Dach doch alle gleich an!” - „Nein”, lallt der Betrunkene, „meins hat ein Blaulicht”. Quelle: FREIZEIT SPASS vom 17. Mai, Ausgabe21/2017.

Fragt die Ehefrau: „Kurt, gehst du bitte einkaufen?”
Darauf erwidert Kurt mürrisch: „Bei so einem Wetter schickt man keinen Hund vor die Tür!” Darauf die Ehefrau: „Darum darf der ja auch hier bleiben.”
Quelle: Zeitschrift Viel Spaß vom 17.5.2017, Ausgabe 21/2017

Geurteilt hat das OLG Dresden in einem nun zugänglichen Urteil am 9.5.2017, Az. 4 U 102/17.
Der Fall, wie ihn das OLG Dresden in einer Pressemitteilung schildert:
In einem von DIE LINKE FRAKTION verantworteten und bei der Veranstaltung »Öffentlicher Landtag zur Einheitsfeier« am 2. Oktober 2016 ausgelegten Flyer heißt es u.a.: »CDU, SPD und AfD sind gegen Volksentscheide. Wir nicht. DIE LINKE FRAKTION im Sächsischen Landtag«. Das Landgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Beklagten aufgegeben wurde, diese Äußerung ohne weitere Hinweise auf Initiativen der Klägerin für die Erweiterung von Volksentscheiden zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Die Begründung des OLG Dresden als Berufungsgericht:
Fraktionen sind anders als Presseorgane, die ihre Informationen auf ihre Wahrheit zu prüfen haben, auf eine "parteiische" Tätigkeit im Interesse einer einzigen politischen Richtung festgelegt. Daher kann der Durchschnittsleser keine neutralen Informationen einer Landtagsfraktion über die eigene Arbeit oder den politischen Gegner erwarten. Deshalb darf sich die Fraktion auf ein berechtigtes Interesse für die Publikation berufen. Ferner, so das Gericht zusätzlich, verfügt die AfD über gleichgelagerte Informationsmöglichkeiten wie die beklagte Linksfraktion, sodass sie auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit“ nicht darauf angewiesen sei, die Erwähnung ihrer politischen Interessen mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen durchzusetzen.

So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16.
Der Fall
Das Amtsgericht Bautzen hatte entgegen der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, das Landgericht Görlitz sei für eine Berufung zuständig. dorthin hatte die Partei dann auch ihre Berufung eingelegt. Zuständig war jedoch das Landgericht Dresden. Die Berufung wurde wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist zurück gewiesen und eine Wiedereinsetzung abgelehnt.
Aus der Beschlussbegründung des BGH:
Die Anforderungen an einen entschuldbaren Rechtsirrtum überspannt das Berufungsgericht, indem es ihn mit der Begründung verneint, eine eigene Rechtsprüfung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG nahegelegen. Damit stützt es seine Entscheidung der Sache nach ausschließlich auf die Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums und lässt außer Acht, dass ein vermeidbarer Rechtsirrtum nach der von ihm selbst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dann entschuldbar ist, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN). Die entscheidende Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft war, erörtert das Berufungsgericht nicht.

Die Lösung ist einfach und für jeden Verteidiger hilfreich: Dem angeklagten Richter fehlte der Vorsatz, das Recht unrichtig anzuwenden.
Der BGH urteilte in diesem Sinne am 10.5.2017 - 5 StR 19/17 entgegen der rechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft (!) und der Nebenkläger.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Auf seiner Homepage hat der BGH bislang nur eine Pressemitteilung zu diesem Urteil veröffentlicht.