Richter aller Gerichtsbarkeiten können als Beispiele dienen. Neuestens hat das Bundessozialgericht wegen eines schlafenden ehrenamtlichen Richters ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aufgehoben. Beschluss vom 12.4.2017, Az. B13 R 289/16 B. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Soviel ist aber bekannt:
Der Richter war im Vorjahr zu der Verhandlung in Stuttgart nach Zeugenaussagen zu spät erschienen. Dann ist er wohl mit auf die Brust gesunkenem Haupt sofort eingeschlafen. Die anderen Richter bemerkten dies und stießen ihn mit dem Fuß an - das hat nur kurz geholfen. Der Kläger sagt, der Richter habe fast eine halbe Stunde geschlafen. Der Richter selbst gab an, er habe der Verhandlung wie immer folgen können.
Das BSG beschäftigte sich eingehend mit der Frage, ob der Richter wirklich geschlafen hat. Schließlich könne, so das Gericht hilfreich, das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust auch "geistige Entspannung oder besondere Konzentration" bedeuten. Doch aufgrund der Zeugenaussagen stehe fest, dass der Richter "zumindest für einen Teil der mündlichen Verhandlung geistig abwesend" war und sich keine eigene Meinung bilden konnte. Die Kasseler Richter am BSG ließen daher eine Revision wegen "nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts" zu. Wenn die Partei das Gericht davon hätte überzeugen können, dass der Richter geschlafen hatte, hätte dieser als abwesend gegolten – und damit wäre das Gericht nicht vollständig besetzt gewesen. Die Beteiligten hätten notieren müssen, was in der Schlafenszeit des Richters verhandelt wurde, um damit zu beweisen, dass er etwas Entscheidendes versäumt hätte.