Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat am 22.3.2017 einen auch für Deutschland und andere Länder beachtenswerten Beschluss (B-883,2016) gefasst:
Die Frage, was als sexuell anstössig gilt, unterliegt einem steten Wandel. Für eine Verletzung von MSchG 2 d wird nicht vorausgesetzt, "dass ein Zeichen den Grad der Pornografie erreicht bzw. strafrechtlich relevant ist. Markenrechtlich ist eine Verletzung der Sittenwidrigkeit bereits dann anzunehmen, wenn ein Zeichen sexuell anstössig ist und das sittliche Empfinden eines Teils der Bevölkerung verletzt, womit ein Verstoss gegen das allgemeine Anstandsgefühl und die der Gesamtrechtsordnung immanenten Wertmassstäbe einhergeht (...). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich ein erheblicher Teil der Bevölkerung in seinem sittlichen Empfinden betroffen fühlt, sondern es ist auch auf Minderheiten Rücksicht zu nehmen, wobei extreme Sensibilitäten unberücksichtigt bleiben müssen. "Mindfuck" kommuniziert einen Inhalt, der gegen soziale Normen verstösst, weil ...
Anmerkungen:
1.
Quelle: INGRES NEWS 05/2017
2.
Rechtsdogmatisch ragt als äußerst seltene Besonderheit heraus, dass weder auf einen erheblichen Teil der Bevölkerung abgestellt wird, noch auf den Durchschnittsbürger, sondern auf einen Teil der Bevölkerung, wobei auch auf Minderheiten Rücksicht zu nehmen sein soll. Damit stehen dem richterlichen Dezisionismus erst recht Tür und Tor offen. Zum richterlichen Dezisionismus siehe bitte links in der Suchfunktion.
3.
§ 2 d des Schweizerischen Markenschutz-Gesetzes bestimmt:
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.
b.
c.
d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen.