Gestern wurde ein Urteil des Landgerichts Köln vom 26.4.2017, Az.: 28 0 162/16, bekannt. Wie stets muss zu den Daten berücksichtigt werden, dass verkündete Urteile oft erst später zugestellt werden und dementsprechend auch erst später bekannt gemacht werden können. Der Grund: Oft muss das Urteil erst noch vom Gericht ausgefertigt werden.
Die entscheidenden Überlegungen des Gerichts:
1. Der Presse können solche Prüfpflichten nicht uneingeschränkt abverlangt werden, da die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen ist, um den im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 S 1. GG) geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.
2. Außerdem müssen begrenzte Recherchemöglichkeiten kleiner, regionaler Internetzeitungen berücksichtigt werden.

3. Zudem entstammt das Zitat einer glaubwürdigen, wenn auch nicht privilegierten Quelle, auf die sich der Beklagte verlassen konnte, da er unter Mitwirkung der SPD entstand und von ihr verbreitet wurde.
4. Eine Nachfrage beim klagenden AfD-Politiker Frohnmaier vor der Veröffentlichung wäre nur notwendig gewesen, wenn ihm eine offensichtlich untypische Äußerung zugeschrieben worden wäre.
Quelle: Ulmer Pressedienst vom 16.5.2017, herausgegeben von ulm-news, Betreiber und Redaktionsleiter Ralf Grimminger, zu dessen Gunsten das LG Köln entschieden hat.