Geurteilt hat das OLG Dresden in einem nun zugänglichen Urteil am 9.5.2017, Az. 4 U 102/17.
Der Fall, wie ihn das OLG Dresden in einer Pressemitteilung schildert:
In einem von DIE LINKE FRAKTION verantworteten und bei der Veranstaltung »Öffentlicher Landtag zur Einheitsfeier« am 2. Oktober 2016 ausgelegten Flyer heißt es u.a.: »CDU, SPD und AfD sind gegen Volksentscheide. Wir nicht. DIE LINKE FRAKTION im Sächsischen Landtag«. Das Landgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Beklagten aufgegeben wurde, diese Äußerung ohne weitere Hinweise auf Initiativen der Klägerin für die Erweiterung von Volksentscheiden zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Die Begründung des OLG Dresden als Berufungsgericht:
Fraktionen sind anders als Presseorgane, die ihre Informationen auf ihre Wahrheit zu prüfen haben, auf eine "parteiische" Tätigkeit im Interesse einer einzigen politischen Richtung festgelegt. Daher kann der Durchschnittsleser keine neutralen Informationen einer Landtagsfraktion über die eigene Arbeit oder den politischen Gegner erwarten. Deshalb darf sich die Fraktion auf ein berechtigtes Interesse für die Publikation berufen. Ferner, so das Gericht zusätzlich, verfügt die AfD über gleichgelagerte Informationsmöglichkeiten wie die beklagte Linksfraktion, sodass sie auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit“ nicht darauf angewiesen sei, die Erwähnung ihrer politischen Interessen mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen durchzusetzen.