So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen am 16.5.2017, Az.: 3 A 848/16, gegenüber den Behörden des Freistaates Sachsen entschieden. Die Einschränkungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes gelten nicht. Anzuwenden sind nur § 4 SächsPresseG oder § 9a RStV (Rundfunkstaatsvertrag).
Das Sächsische Datenschutzgesetz ist neben diesen speziellen Auskunftsansprüchen nicht anwendbar.
Der (vorrangige) § 4 Abs. 1 Satz 1 des SächsPresseG erlaubte im entschiedenen Fall keine Auskunft, weil das öffentliche Informationsinteresse aufgrund des Inhalts der übermittelten Informationen das schutzwürdige private Interesse des Klägers an deren Geheimhaltung überwog.
Anmerkung:
In den anderen Bundesländern herrschen die gleichen Rechtsgrundlagen.