So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16.
Der Fall
Das Amtsgericht Bautzen hatte entgegen der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, das Landgericht Görlitz sei für eine Berufung zuständig. dorthin hatte die Partei dann auch ihre Berufung eingelegt. Zuständig war jedoch das Landgericht Dresden. Die Berufung wurde wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist zurück gewiesen und eine Wiedereinsetzung abgelehnt.
Aus der Beschlussbegründung des BGH:
Die Anforderungen an einen entschuldbaren Rechtsirrtum überspannt das Berufungsgericht, indem es ihn mit der Begründung verneint, eine eigene Rechtsprüfung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG nahegelegen. Damit stützt es seine Entscheidung der Sache nach ausschließlich auf die Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums und lässt außer Acht, dass ein vermeidbarer Rechtsirrtum nach der von ihm selbst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dann entschuldbar ist, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN). Die entscheidende Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft war, erörtert das Berufungsgericht nicht.