Im entschiedenen Fall wollten die Eltern des Account einsehen. Entschieden hat das Kammergericht am 31.5.2017, Az.: 21 U 9/16.
Das Wichtigste aus den Gründen:
Das Telekommunikationsgesetz wurde zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen. Das Fernmeldegeheimnis wird jedoch in Art. 10 des Grundgesetzes geschützt und ist demnach eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergibt sich nicht nur eine Schutzpflicht des Staates, sondern auch eine Schutzpflicht der privaten Diensteanbieter. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.2009, Az. 2 BvR 902/06 erstreckt sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert sind. Der Grund: Der Nutzer ist schutzbedürftig, weil er nicht die technische Möglichkeit hat, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben werden. Dieser Grund gilt entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.