Es entsteht für die Anwälte und die Justiz nur unnötiger Aufwand und Ärger, und Mandanten werden womöglich geschädigt, wenn sich Gerichte - wie hier das Landgericht Braunschweig - nicht an die gefestigte Rechtsprechung halten. Gut möglich, dass im Einzelfall Anwälte die Rechtsprechung nicht genügend kennen und zu Lasten der Mandanten aufgeben, wenn ihre Versicherung nicht rechtzeitig einschreitet.
Der BGH sah sich in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss gezwungen, 9. Mai 2017, Az.: VIII ZB 69/16, die bekannte Rechtsprechung in Leitsätzen zu wiederholen:
Im Wiedereinsetzungsverfahren darf der Berufungsführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm die beantragte Fristverlängerung gewährt wird. Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird.
Zur Anwendung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO merkt der BGH in seinem Urteil an:
1.
An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf.
2.
Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlänge-rung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein.