Man kennt es ja schon, dass man nicht mehr mit einem Geschenk aufmerksam sein darf, ohne klären zu müssen, wer die anfallende Steuer zahlt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt noch "den Sack zugemacht". Damit war zu rechnen. Der BFH spricht sogar von einem "Steuergeschenk". Dieses Steuergeschenk muss versteuert werden. Nämlich:
Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt, und er muss die freiwillige Zahlung auch noch versteuern. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2017, Az.: IV R 13/14.
Aus der Pressemitteilung des BFH:
Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt. Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung - hier der Freikarten - teilt. Das Abzugsverbot ist auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.