Jetzt wurde das Urteil des EuGH vom 4.5.2017, Az. C 339/15, bekannt gegeben. Beachtlich ist vor allem für die Berufsrechte aller EU-Staaten, dass es der EuGH kritisch sieht, wenn die Möglichkeit eingeschränkt wird, sich bei potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen zu fördern. Der EuGH wörtlich:
Was die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anbelangt, können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).”
Anmerkung:
Der vom EuGH beurteilte Fall betrifft eine starke (belgische) Einschränkung. Erfahrungsgemäß wird der EuGH die Rechtsprechung gegen Verbote erweitern.