Gegen das Land, dessen Dienstaufsicht der Lehrer untersteht. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 9.5.2017 entschieden. Es hat das Land Hessen dazu verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt auf der Schulhomepage zu unterlassen (Az.: 11 U 153/16).
Begründung
Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berührt den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 Hessisches Schulgesetz). Die schulische Internetpräsenz stellt eine Art "virtuelle Visitenkarte" der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittelt. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern- und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfallen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers.