Dieses Zauberwort erlaubt dem Arbeitgeber, einem 62-jährigen Mitarbeiter nach dessen 23-jähriger Betriebszugehörigkeit in einem familiengeführten Kleinbetrieb ohne Abmahnung fristlos zu kündigen.
Entschieden hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 24.1.2017, Az.:3 Sa 244/16. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Geschichte
Anwälte suchen oft nach Urteilen für Fälle, bei denen nicht abgemahnt werden musste und fristlos gekündigt werden durfte. Deshalb hier noch die weitere Sachverhalts-Schilderung des Gerichts und die Urteilsbegründung. Es hätte bewertet werden können, dass dem Mitarbeiter das Unwort in den Mund gezaubert worden ist. Zu dem, wie sozial die Richter sich verhalten haben, und wie stark den Mitarbeiter das Urteil trifft, steht in dem Urteil offenbar nichts. Es gibt rechtmäßige Wege, auf denen ein Richter mit dem Mitarbeiter alleine sprechen kann.
Neben den Geschäftsführern arbeiteten dort noch deren Mutter im Büro sowie drei Gesellen. Es kam zu einem Wortwechsel zwischen dem Kläger und dem Vater der Geschäftsführer, der früher den Betrieb geführt hatte. Der Kläger verließ grußlos den Raum. Dabei hörte er, wie der eine Geschäftsführer das sinngemäß mit den Worten kommentierte: „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?“ Am nächsten Morgen kehrte der Kläger in das Büro zurück. Er äußerte in einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern, dass der Geschäftsführer F. B. gerne den Chef raushängen lasse, und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Auf die Worte des Klägers: „Dann kündigt mich doch.“ erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Der Kläger gab zur Antwort, dass die Firma dies sowieso schon sei. Nach dem Gespräch arbeitete der Kläger zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Kläger auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.
Mit dem Argument, es bestehe Meinungsfreiheit, kam der Anwalt des Mitarbeiters nicht durch. Das Gericht:
Die Äußerung des Klägers fällt nicht in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, da es sich um eine grobe Beleidigung handele. Die voran gegangenen Äußerungen der Geschäftsführer stellten keine ausreichenden Provokationen dar. Der Kläger handelte auch nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang im Affekt, sondern erst am nächsten Morgen.
Eine Abmahnung war im Streitfall aufgrund der fehlenden Einsicht und Entschuldigung des Klägers nicht erforderlich. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig zerrüttet, so dass eine Fortführung des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war, so das Gericht.
Wie es mit dem Mitarbeiter weiter geht, ist unbekannt.