Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 20.12.2016 und 1.2.2017 (B-5120/2014 - Bildmarke; B-5182/2015 - Formmarke) wichtige Anforderungen an demoskopische Umfragen beschrieben. Diese Entscheidungen betreffen das Markenrecht. Die vom BVG beschriebenen Anforderungen gelten jedoch grundsätzlich, also für alle Rechtsgebiete aller Länder. Vgl. bitte ergänzend die Anmerkungen. Wörtlich hat das BVG ausgeführt:
„Eine demoskopische Umfrage hat grundsätzlich in einem neutralen Umfeld zu erfolgen. In casu wurde eine Umfrage an einem Ärztekongress in Deutschland durchgeführt, an welchem auch die Markenhinterlegerin mit ihren Produkten anwesend war. Es stellt sich zuerst die Frage, ob die unmittelbare Nähe zum Kennzeichnungsobjekt (d.h. zu den von der Markeninhaberin vertriebenen Prothesen) nicht zu Verzerrungen bei dem zu ermittelnden Kennzeichnungsgrad führte. Wird eine Umfrage im Ausland durchgeführt, so sind die Ergebnisse zudem nicht direkt auf den Schweizer Markt anwendbar. ... So können eine im Ausland bestehende Verkehrsdurchsetzung sowie lediglich das Ausland betreffende Belege für die Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung in der Schweiz nicht mehr als eine Indizwirkung haben.”
Quelle: INGRES NEWS 4/2017
Anmerkungen
1.
Die schweizerische Praxis ist zur Durchführung demoskopischer Umfragen mindestens so weit fortgeschritten wie die deutsche. Zurück zu führen ist die Qualität der schweizerischen Praxis offenkundig stark auf die Arbeit des (schweizerischen) Instituts für gewerblichen Rechtsschutz (INGRES), das unter anderem jedes Jahr den „Ittinger Workshop” zu kennzeichenrechtlichen Themen veranstaltet. Bei ihm treffen sich - für den Verf. dieser Zeilen beeindruckend - zwei Tage lang die im Kennzeichenrecht führenden Persönlichkeiten aus den Gerichten, Behörden, Unternehmen, Rechts- und Patentanwaltskanzleien sowie Hochschulen.
2. In der Schweiz wird die deutsche Institutserfahrung in der demoskopischen Forschung und Praxis stark heran gezogen.