Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Urteil vom 08.03.2017 (Az.: 3 K 617/16.MZ) gegen einen Nachbarn entschieden:
Eine Baulast, die die Inanspruchnahme von Abstandsflächen durch einen Nachbarn ermöglicht, vermittelt dem begünstigten Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektiv-öffentliches Recht. Der begünstigte Nachbar kann sich deshalb grundsätzlich nicht erfolgreich gegen den Verzicht und die Löschung einer Baulast zur Wehr setzen kann.
Der Fall
Zugunsten des Grundstücks des Nachbarn war für eine Teilfläche der angrenzenden Liegenschaft eine Baulast zur Inanspruchnahme für Abstandsflächen in das Baulastverzeichnis eingetragen worden; und zwar im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück des (klagenden) Nachbarn. Die Baugenehmigung erlosch Ende 1996, ohne dass das Bauvorhaben verwirklicht worden war. Auf Antrag des Nachbarn erklärte die Bauaufsichtsbehörde im Mai 2015 den Verzicht auf die Abstandsflächenbaulast und löschte sie im Baulastverzeichnis.
Begründung
Es bestehe mangels Ausführung des Bauvorhabens kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast. Der benachteiligte Nachbar könne erfolgreich einen Verzicht beanspruchen. Sonst würde er unverhältnismäßig durch eine nicht mehr notwendige Baulast beschränkt.