Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.3.2017, Az.: VG 27 L 502.16, nicht rechtskräftig: Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten Auskunft über Details im Zusammenhang mit der "Böhmermann-Affäre" bekannt geben. Insbesondere muss das Bundeskanzleramt mitteilen, ob und wann die Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes kannte.
Begründung:
Der den Antrag stellende Journalist kann sich auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung steht nicht entgegen. Die begehrten Informationen lassen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu. Insbesondere überzeugt, so das Gericht, die Begründung des Bundeskanzleramts nicht, eine Auskunft wirke sich auf die Beziehungen zur Türkei negativ aus.

Gestern, 16.3.2017, hat der Bundesgerichtshof verkündet;
Der presserechtliche Auskunftsanspruch kann auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden, die im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. Az.: I ZR 13/16.

So heißt es in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des BVerfG zu Beschlüssen vom 9.2.2017 - 1 BvR 2897/14; 1 BvR 790/15; 1 BvR 967/15. Im Volltext liegen die Beschlüsse noch nicht vor. Die Beschlüsse entsprechen offenkundig der seit Jahren ständigen Rechtsprechung des BVerfG. Interessant ist deshalb, dass bis zum BVerfG prozessiert werden musste. Ein Vorteil der Beschlüsse ist, dass es weitere Beispiele für die Fallgruppen gibt. Die Beschlüsse erfassen zwei Fallgruppen:
1. Fallgruppe: Aufnahme im öffentlichen Bereich Verfahren 1 BvR 967/15.
Kachelmann wurde in einem öffentlichen Bereich aufgenommen, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.
2. Fallgruppe: räumliche Privatheit, Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15.
Kachelmann befand sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er, so das BVerfG, die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Der Europäische Gerichtshof hat heute, 14.3.2017, in zwei Entscheidungen geurteilt: Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten. Voraussetzung ist jedoch eine allgemeine Regel geben, die das Unternehmen diskriminierungsfrei durchsetzt. Beschwerden einzelner Kunden reichen dagegen nicht aus. Die Aktenzeichen: C-157/15,C-188/15. Mit anderen Worten:
Eine unternehmensinterne Regelung, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar. Sie ist also grundsätzlich rechtswirksam.
Anmerkungen:
1.
Geklagt hatten eine in Belgien lebende und eine in Frankreich lebende Muslimin.
2.
Seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2002 wurde in Deutschland anders Recht gesprochen, nämlich: Es bestand Religionsfreiheit am Arbeitsplatz. Religiöse Symbole am Arbeitsplatz durften bislang von Ausnahmefällen abgesehen nicht untersagt werden. Die (bisherigen) Ausnahmen: Verbote aus Sicherheitsgründen.
3.
Erstaunlich, aber selbstverständlich nicht zu beanstanden: Das Urteil ist dem Schlussantrag der deutschen Generalanwältin Juliane Kokott gefolgt.

Entschieden hat der EuGH in einem Urteil vom 09.03.2017 - C-398/15:
Es kann grundsätzlich - auch bei älteren Daten - nicht mit Erfolg verlangt werden, dass personenbezogene Eintragungen in Handelsregistern gelöscht oder anonymisiert werden. Allerdings dürfen die EU-Mitgliedstaaten nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der betreffenden Gesellschaft in Ausnahmefällen einen nur beschränkten Zugang Dritter zu diesen Daten vorsehen.
Der Fall
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft war der Auffassung, dass sich die Immobilien einer Anlage deshalb nicht veräußern ließen, weil sich aus dem Gesellschaftsregister ergebe, dass er Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft gewesen sei, die 1992 insolvent geworden und 2005 liquidiert worden war. Der oberste Kassationsgerichtshof in Rom legte den Streit dem EuGH vor.
Entscheidungsbegründung
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass Gesellschaftsregister dem Schutz Dritter dienen. Dieser Schutz muss auch über die Liquidierung eines Unternehmens hinaus fortwirken. Wegen der in der EU unterschiedlichen Verjährungsfristen lässt sich keine Frist festlegen, wann dieser Schutz endet.

Der Grund:
Auf die möglicherweise rechtswidrige Beschaffung kann sich der Betroffene nicht berufen, weil diese keine Straftat zu seinem Nachteil darstellt und ihn im Ergebnis auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Er kann zwar durch die Informationsweitergabe in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein.
Aber es ist abzuwägen zwischen Persönlichkeitsrecht und Medienfreiheit. Die Medienfreiheit überwiegt. Bedient sich eine sehr prominente Person wie der Betroffene dieses Geschäftsmodells, rechtfertigt dies eine identifizierende Berichterstattung.
So entschieden hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 8.2.2017, Az.: 4 U 166/16. Beck Aktuell hat berichtet.

Als der Sohn zum Violinunterricht kommt, findet er eine Pistole im Geigenkasten. „Ach, du lieber Himmel. Jetzt steht Vater mit meiner Geige in der Volksbank!”
Quelle: FREIZEIT SPASS 11/2017, Humor.

Dialog an der Fleischtheke. Kunde: „Guten Tag. Ich nehme das Übliche, bitte!” Verkäufer: „Und was ist das Übliche?” - Kunde: „Was ist was?” Verkäufer: „Na, das Übliche!” - Kunde: „Ja, genau. Das nehm' ich!”
Quelle: Glücks-Revue, Heft 11/2017.

Ehefrau: „Achim, wie lange brauchst du wohl noch zum Spülen?” -- „Eine Stunde schätz ich, Liebling. Wenn Du mir hilfst, geht es aber bestimmt schneller!” Frau: „Eine Stunde ist okay”.
Quelle: GLÜCKS-REVUE 11/2017.

Dieses Problem kennt jede Kanzlei. Ein gestern bekannt gegebener Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 - hilft. Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden. Der Prozessbevollmächtigte, der einen fristwahrenden Schriftsatz übersenden will, ist nur verpflichtet, Telefaxnummern zu ermitteln, die das Berufungsgericht erklärtermaßen für den Schriftverkehr mit den Rechtssuchenden bereitstellt.
Anmerkungen:
Der Beweis ließ sich im entschiedenen Fall im Übrigen gut führen: Das Faxauftragsprotokoll des Telefaxgeräts des Berufungsgerichts weist von 23.22 Uhr für 50 Minuten und 48 Sekunden eine Störung des Geräts beim Empfang eines Telefax der Rechtsanwälte auf. Aus dem Faxauftragsprotokoll des Telefaxgeräts der Rechtsanwälte ergab sich wiederum, dass in der fraglichen Zeit wiederholt versucht wurde, einen Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln.