Der Grund:
Auf die möglicherweise rechtswidrige Beschaffung kann sich der Betroffene nicht berufen, weil diese keine Straftat zu seinem Nachteil darstellt und ihn im Ergebnis auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Er kann zwar durch die Informationsweitergabe in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein.
Aber es ist abzuwägen zwischen Persönlichkeitsrecht und Medienfreiheit. Die Medienfreiheit überwiegt. Bedient sich eine sehr prominente Person wie der Betroffene dieses Geschäftsmodells, rechtfertigt dies eine identifizierende Berichterstattung.
So entschieden hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 8.2.2017, Az.: 4 U 166/16. Beck Aktuell hat berichtet.