Der Europäische Gerichtshof hat heute, 14.3.2017, in zwei Entscheidungen geurteilt: Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten. Voraussetzung ist jedoch eine allgemeine Regel geben, die das Unternehmen diskriminierungsfrei durchsetzt. Beschwerden einzelner Kunden reichen dagegen nicht aus. Die Aktenzeichen: C-157/15,C-188/15. Mit anderen Worten:
Eine unternehmensinterne Regelung, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar. Sie ist also grundsätzlich rechtswirksam.
Anmerkungen:
1.
Geklagt hatten eine in Belgien lebende und eine in Frankreich lebende Muslimin.
2.
Seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2002 wurde in Deutschland anders Recht gesprochen, nämlich: Es bestand Religionsfreiheit am Arbeitsplatz. Religiöse Symbole am Arbeitsplatz durften bislang von Ausnahmefällen abgesehen nicht untersagt werden. Die (bisherigen) Ausnahmen: Verbote aus Sicherheitsgründen.
3.
Erstaunlich, aber selbstverständlich nicht zu beanstanden: Das Urteil ist dem Schlussantrag der deutschen Generalanwältin Juliane Kokott gefolgt.