Entschieden hat der EuGH in einem Urteil vom 09.03.2017 - C-398/15:
Es kann grundsätzlich - auch bei älteren Daten - nicht mit Erfolg verlangt werden, dass personenbezogene Eintragungen in Handelsregistern gelöscht oder anonymisiert werden. Allerdings dürfen die EU-Mitgliedstaaten nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der betreffenden Gesellschaft in Ausnahmefällen einen nur beschränkten Zugang Dritter zu diesen Daten vorsehen.
Der Fall
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft war der Auffassung, dass sich die Immobilien einer Anlage deshalb nicht veräußern ließen, weil sich aus dem Gesellschaftsregister ergebe, dass er Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft gewesen sei, die 1992 insolvent geworden und 2005 liquidiert worden war. Der oberste Kassationsgerichtshof in Rom legte den Streit dem EuGH vor.
Entscheidungsbegründung
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass Gesellschaftsregister dem Schutz Dritter dienen. Dieser Schutz muss auch über die Liquidierung eines Unternehmens hinaus fortwirken. Wegen der in der EU unterschiedlichen Verjährungsfristen lässt sich keine Frist festlegen, wann dieser Schutz endet.