Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.3.2017, Az.: VG 27 L 502.16, nicht rechtskräftig: Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten Auskunft über Details im Zusammenhang mit der "Böhmermann-Affäre" bekannt geben. Insbesondere muss das Bundeskanzleramt mitteilen, ob und wann die Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes kannte.
Begründung:
Der den Antrag stellende Journalist kann sich auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung steht nicht entgegen. Die begehrten Informationen lassen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu. Insbesondere überzeugt, so das Gericht, die Begründung des Bundeskanzleramts nicht, eine Auskunft wirke sich auf die Beziehungen zur Türkei negativ aus.