Dieses Problem kennt jede Kanzlei. Ein gestern bekannt gegebener Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 - hilft. Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden. Der Prozessbevollmächtigte, der einen fristwahrenden Schriftsatz übersenden will, ist nur verpflichtet, Telefaxnummern zu ermitteln, die das Berufungsgericht erklärtermaßen für den Schriftverkehr mit den Rechtssuchenden bereitstellt.
Anmerkungen:
Der Beweis ließ sich im entschiedenen Fall im Übrigen gut führen: Das Faxauftragsprotokoll des Telefaxgeräts des Berufungsgerichts weist von 23.22 Uhr für 50 Minuten und 48 Sekunden eine Störung des Geräts beim Empfang eines Telefax der Rechtsanwälte auf. Aus dem Faxauftragsprotokoll des Telefaxgeräts der Rechtsanwälte ergab sich wiederum, dass in der fraglichen Zeit wiederholt versucht wurde, einen Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln.