So heißt es in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des BVerfG zu Beschlüssen vom 9.2.2017 - 1 BvR 2897/14; 1 BvR 790/15; 1 BvR 967/15. Im Volltext liegen die Beschlüsse noch nicht vor. Die Beschlüsse entsprechen offenkundig der seit Jahren ständigen Rechtsprechung des BVerfG. Interessant ist deshalb, dass bis zum BVerfG prozessiert werden musste. Ein Vorteil der Beschlüsse ist, dass es weitere Beispiele für die Fallgruppen gibt. Die Beschlüsse erfassen zwei Fallgruppen:
1. Fallgruppe: Aufnahme im öffentlichen Bereich Verfahren 1 BvR 967/15.
Kachelmann wurde in einem öffentlichen Bereich aufgenommen, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.
2. Fallgruppe: räumliche Privatheit, Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15.
Kachelmann befand sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er, so das BVerfG, die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.