Nun hat der Presserat presse-ethisch entschieden. Am 8.6.2008 haben wir an dieser Stelle bereits über eine gleiche Entscheidung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg berichtet. Nun hat der Presserat im Rahmen seiner Beschwerdeausschuss-Sitzungen am 21., 22. und 23. März 2017 eine Rüge ausgesprochen.
Der Fall
In einer Pressemitteilung führt der Presserat aus:
Eine Zeitschrift hatte eine 4-seitige Textanzeige veröffentlicht, die eng an das Layout der redaktionellen Beiträge angelehnt war. Lediglich auf der ersten Seite war die Werbung mit dem Hinweis 'Promotion' gekennzeichnet.
Der Spruch des Presserats
Die Bezeichnung 'Promotion' ist kein presseethisch akzeptables Synonym für den Hinweis 'Anzeige'. Die Anzeige erfüllte somit nicht die Anforderungen der Richtlinie 7.1 Pressekodex, in der es heißt, dass bezahlte Veröffentlichungen so gestaltet sein müssen, dass sie für den Leser als Werbung erkennbar sind.”
Die gesetzliche Regelung
Ethik und Gesetz sind bekanntlich zu unterscheiden. Der Presserat entscheidet nach dem Pressekodex, der Berufsethik der Presse. Gesetzlich ergibt sich in diesem Fall das gleiche Urteil. Die Landespressegesetze bestimmen nämlich insoweit in gleichem Sinne:
„Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.”