Gleich vier Parallelentscheidungen hat das Bundesarbeitsgerichts getroffen und nun verknüpft bekannt gegeben: Urteil des 2. Senats vom 26.1.2017 - 2 AZR 508/15 -, Urteil des 2. Senats vom 26.1.2017 - 2 AZR 513/15 -, Urteil des 2. Senats vom 26.1.2017 - 2 AZR 514/15 - Urteil vom 22.9.2016, 2 AZR 509/15.

Der Fall
Die beklagte Arbeitgeberin reduzierte die Anzahl der sechs Betriebsstätten auf zwei. Sie erklärte gegenüber den Mitarbeitern der reduzierten Betriebsstätten eine Änderungskündigung mit einem Angebot auf Fortsetzung der Arbeit in einer verbleibenden Betriebsstätte. Im Arbeitsvertrag war vereinbart worden:
Derzeitiger Dienstsitz s.o.
Das BAG liest aus dieser Zeile:
Aus Sicht eines verständigen, objektiven Vertragspartners kann dies ... nur die im Rubrum in Bezug genommene Adresse in E sein.

Die rechtliche Würdigung
Mit „Derzeitiger“ hat sich die Beklagte ausdrücklich die Möglichkeit einer anderweitigen Festlegung des Dienstsitzes vorbehalten. Ein verständiger Vertragspartner kann diese Regelung nicht als eine dauerhafte Fixierung des Beschäftigungsorts verstehen. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass ihre Rechtsvorgängerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur die eine Betriebsstätte in E unterhielt. Vielmehr kann die Bezugnahme auf die Adresse ihres einzigen Standorts verbunden mit der Beschränkung „Derzeitiger“ objektiv nur so verstanden werden, dass eine Veränderung des gegenwärtigen Arbeitsorts möglich sein soll.
Folglich muss der Mitarbeiter in einer weiterhin betriebenen Betriebsstätte arbeiten. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Zwecke der Änderung des Beschäftigungsorts der Klägerin war demnach unverhältnismäßig und daher sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG.

Welcher Mitarbeiter versteht das Ergebnis? Der Mitarbeiter gewinnt den Kündigungsschutzprozess. Aber das Ziel des Kündigungsschutzprozesses erreicht nicht er, sondern der Arbeitgeber.