Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Hebbels Tagebücher:
„Der Witz ist das einzige Ding, was umso weniger gefunden wird, je eifriger man es sucht."

Gut gemeint, dumm gelaufen. Wird einem Rechtsreferendar während seines Referendariats zusätzlich zur staatlichen Unterhaltsbeilhife von der Kanzlei eine Vergütung gezahlt, dann sind für die Vergütung Rentenbeiträge fällig. So entschieden hat das Sozialgericht Mainz am 12.12.2016, Az.: S 16 KR 423/14. entschied. Maßgeblich sei, ob im jeweiligen Einzelfall die zusätzliche Vergütung wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werde oder ob sie für eine abgrenzbare, über die Ausbildung hinausgehende Tätigkeit anfalle (Az.: S 16 KR 423/14).
Zum Fall:
Die Kanzlei zahlte dem Referendar zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 2.100 Euro brutto monatlich und führte hiervon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Diese Beiträge verlangte der Kläger nach Abschluss des Referendariats von der zuständigen Krankenkasse mit der Begründung zurück, dass seine Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei vollständig im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfolgt sei. Im Rahmen der Ausbildung gewährte Vergütungen seien von der Rentenbeitragspflicht befreit.
Die Urteilsbegründung
Die zusätzliche Vergütung sei nicht wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt worden. In der Gesamtschau aller Umstände sei hier stattdessen von einem abgrenzbaren Arbeitsverhältnis auszugehen

Beck Aktuell berichtet seit gestern, 19. Januar 2017, dass der Chef der türkischen Anwaltskammer, Metin Feyzioglu, ausdrücklich erklärte, unter dem von Erdogan angestrebten Präsidialsystem sei ein Ende der Demokratie gekommen. Die Türkei sei fast 600 Jahre lang mit solch einem System regiert worden, wie es Erdogan nun durchsetzen wolle. "Wir haben in unserer Literatur einen Fachbegriff dafür: Das nennt sich Sultanat." Feyzioglu zeigte sich immerhin zuversichtlich, dass die Verfassungsänderungen bei einem Referendum keine Mehrheit erhalten würden. "Dieses Volk wird keinen Selbstmord begehen", sagte er.
Anmerkung:
Das angestrebten System würde, wie oft gemeldet, dem Präsidenten deutlich mehr Befugnisse verleihen. Erdogan könnte zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und weitgehend per Dekret regieren. Bei einer ersten parlamentarischen Abstimmung erhielten alle 18 Artikel die erforderliche Dreifünftelmehrheit. Die Erdogan zuzurechnende AKP, die über 316 Sitze im Parlament verfügt, erhielt dabei Unterstützung aus der Opposition. Der Chef der ultranationalistischen MHP, Devlet Bahceli, und mehrere Abgeordnete seiner Partei unterstützen die Reform. Und wer sind parlamentarisch die Gegner? Die größte Oppositionspartei CHP und die pro-kurdische HDP. Offenbar bleibt nur das Referendum als Hoffnung, auf welches der Vorsitzende der türkischen Anwaltskammer, wie erwähnt, so sehr baut.

Ein Familienvater bezieht seit 2005 die für Arbeitslose üblichen sozialen Leistungen. Das Jobcenter war der Auffassung, es bestehe Aussicht auf Vermittlung in Arbeit. Zudem habe sich der Mann in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung zu einem Urlaub von drei Wochen und strich für drei Wochen das Arbeitslosengeld II.
Das Sozialgericht Dortmund gab dem Anspruchsteller Recht; Urteil vom 16.12.2016, Az.: S 19 AS 3947/16.

Entschieden hat zunächst das Landgericht Münster und dann das Oberlandesgericht Hamm am 25.11.1016, Az.: 9 U 66/159.
Der Fall
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt, die Beklagte handelt mit Werbemedien. Nach einer (rechtswidrigen) Zusendung einer E-Mail gab die Beklagte gegenüber der Klägerin eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab und verpflichtete sich, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen. Zwei Jahre später sandte die Klägerin erneut eine solche Werbe-E-Mail an die Beklagte.

Diesen Schluss ziehen die Verbraucherzentralen aus einer bundesweiten Umfrage. Unmittelbarer Anlass ist, dass die Verbraucherzentrale Brandenburg zwei Fitnessstudios unter anderem wegen der Verwendung unzulässiger Preisanpassungsklauseln abgemahnt hat. Die VZ haben dies am 28.12.2016 mitgeteilt. Die Studios haben sich aufgrund der Abmahnung gleich verpflichtet, die monierten Klauseln nicht mehr zu nutzen. Es ist nach dieser Mitteilung und nach den Erfahrungen unsrer Kanzlei damit zu rechnen, dass Gerichte stets entscheiden werden:
„Eine Preisanpassungsklausel in den AGB ist jedenfalls nur dann wirksam, wenn sie klar regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf.” Denn der Verbraucher muss vor Vertragsschluss wissen, was ihn erwartet".

Aus Freizeit Spass 3/2017:
Der Ehemann kommt abends nach Hause und schimpft: „Warum ist die Wohnung nicht sauber, du bist doch den ganzen Tag daheim!” Kontert die Ehefrau: „Und warum sind wir nicht reich? Du bist doch den ganzen Tag auf Arbeit!”

Dieser soeben vom Bundesgerichtshof bekannt gegebene Beschluss vom 29.9.2016, Az. I ZB 34/15, wird viele wortgetreue, diskussionsfreudige Juristen überraschen. Dem BGH erscheint dieser Beschluss so wichtig, dass er ihm auch Leitsätze voran gestellt hat:
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.
Anmerkung:
Die Presse hat schon seit Jahrzehnten weitgehend vorgesorgt. Ziff. 3 des Pressekodex bestimmt nämlich:
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.

Ein Unternehmer muss klar und transparent auf seiner Internetseite erklären, wenn sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränkt sein soll. So entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 16.11.2016, Az.: 12 U 52/16.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein.
Das Gericht hat sein Urteil damit begründet, dass das Angebot den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genügen muss. Im entschiedenen Fall enthielt die Webseite unter anderem keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 16.11.2016 entschieden, Az.: 15 K 1640/16 E:
Kirchensteuer, die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfällt, darf als Sonderausgabe abgezogen werden.
Die Begründung:
Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungsteuertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt wird. Die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG gilt nicht, weil sonst der Steuerpflichtige doppelt belastet werden würde.