Gut gemeint, dumm gelaufen. Wird einem Rechtsreferendar während seines Referendariats zusätzlich zur staatlichen Unterhaltsbeilhife von der Kanzlei eine Vergütung gezahlt, dann sind für die Vergütung Rentenbeiträge fällig. So entschieden hat das Sozialgericht Mainz am 12.12.2016, Az.: S 16 KR 423/14. entschied. Maßgeblich sei, ob im jeweiligen Einzelfall die zusätzliche Vergütung wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werde oder ob sie für eine abgrenzbare, über die Ausbildung hinausgehende Tätigkeit anfalle (Az.: S 16 KR 423/14).
Zum Fall:
Die Kanzlei zahlte dem Referendar zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 2.100 Euro brutto monatlich und führte hiervon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Diese Beiträge verlangte der Kläger nach Abschluss des Referendariats von der zuständigen Krankenkasse mit der Begründung zurück, dass seine Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei vollständig im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfolgt sei. Im Rahmen der Ausbildung gewährte Vergütungen seien von der Rentenbeitragspflicht befreit.
Die Urteilsbegründung
Die zusätzliche Vergütung sei nicht wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt worden. In der Gesamtschau aller Umstände sei hier stattdessen von einem abgrenzbaren Arbeitsverhältnis auszugehen