Entschieden hat zunächst das Landgericht Münster und dann das Oberlandesgericht Hamm am 25.11.1016, Az.: 9 U 66/159.
Der Fall
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt, die Beklagte handelt mit Werbemedien. Nach einer (rechtswidrigen) Zusendung einer E-Mail gab die Beklagte gegenüber der Klägerin eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab und verpflichtete sich, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen. Zwei Jahre später sandte die Klägerin erneut eine solche Werbe-E-Mail an die Beklagte.